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Gebühren

Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tasächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls. Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Streitwert und tatsächlichem Streitinteresse bemisst sich die Gebühr nach dem höheren der beiden Werte. In den Gerichts- und Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten. Nicht enthalten sind Kosten Dritter (z.B. Gutachter).

Folgende Gerichtsgebühren gelten im Verfahren vor dem Friedensrichter:
(gemäss Verordnung des Obergerichtes vom 08. September 2010, gültig ab 01.01.2011)

bei einem Streitwert

bis Fr.     1'000.00

bis Fr.   10'000.00

bis Fr. 100'000.00

ab Fr.  100'000.00

Gerichtsgebühr

Fr.   65.00 bis 250.00

Fr. 250.00 bis 420.00

Fr. 420.00 bis 615.00

Fr. 615.00 bis 1'240.00

Personen, denen die Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten fehlen, kann auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung (UP) bewilligt werden. Ausgenommen sind Prozesse, die zum Vornherein aussichtslos erscheinen; sowie für juristische Personen.


Bei den Friedensrichterämtern sind Formulare für UP-Gesuche erhältlich. Die Gesuche sind beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Die finanziellen Verhältnisse sind dabei zu belegen, z.B. mit einer Bestätigung des Steuer- oder des Sozialamtes.

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